Geplante Änderungen am Sprengstoffgesetz

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Geplante Änderungen am Sprengstoffgesetz

Mit  dem 19. Juli 2024 legte das Bundesministerium des Innern (BMI) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze vor. Begründet werden die angestrebten Änderungen vor allem mit dem Kampf gegen die Sprengung von Geldautomaten. Tatsächlich finden sich im Entwurf jedoch auch zahlreiche weitere Änderungen, die zum Teil drastische Strafverschärfungen auch beim Umgang mit Feuerwerkskörpern bedeuten. 

Der bvpk hat sich zu den geplanten Änderungen positioniert und im Rahmen der Verbändebeteiligung eine entsprechende Stellungnahme gegenüber dem BMI abgegeben. Die ganze Stellungnahme kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Ein Teil der geplanten Änderungen wird vom bvpk begrüßt. Dazu gehört die Spezifizierung zum Nachweis einer Berechtigung im Sprengstoffgesetz sowie eine Ergänzung des Ausgangsstoffgesetzes zum Einziehen von Chemikalien. 

Weite Teile der geplanten Änderungen werden jedoch mit Sorge und Bedenken aufgenommen. Dazu gehört die Ausweitung der Strafbarkeit bestimmter Handlungen auch im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern auf den nicht gewerblichen Bereich sowie die Einführung von Versuchsstrafbarkeiten.

Dabei hebt der Gesetzgeber wichtige Differenzierungen der aktuellen Gesetzgebung auf. Würden die Regelungen des Referentenentwurfs angenommen, wäre künftig schon der Versuch der Mitnahme eines Päckchen Knallerbsen oder Wunderkerzen ohne CE-Zeichen aus dem benachbarten EU-Ausland eine Straftat mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Handlungen gelten aktuell als Ordnungswidrigkeit.

Durch die undifferenzierten Strafrechtsverschärfungen ist zu befürchten, dass Bürger:innen ohne kriminelle Absichten in den Zielbereich von Verfolgungsbehörden gelangen und die Justiz durch Bagatellfälle belastet wird. Bei der Bekämpfung von tatsächlichen Gefahren durch den unsachgemäßen oder kriminellen Gebrauch explosionsgefährlicher Stoffe schießen BMI und BMJ nicht nur mit Kanonen auf Spatzen, sondern zielen auch noch daneben.

Auch die Einführung eines Qualifikationstatbestands im Sprengstoffgesetz für banden- und gewerbsmäßige Taten wird mit großer Skepsis betrachtet. Nach Auffassung des bvpk ist das spezifische Unrecht von Diebstahlstaten, die mit Sprengstoffexplosionen begangen werden, von der aktuelle Gesetzeslage ausreichend erfasst und kann bereits heute empfindlich bestraft werden. 

Auf Ablehnung stößt auch die stetige Aufweichung der Kriterien für den Einsatz des „Staatstrojaners“ sowie weiterer Techniken der (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung. Die durch die Strafprozessordnung ermöglichte staatliche Schnüffelei galt ursprünglich nur für schwerste Delikte. Diese harten Bedingungen für einen staatlichen Eingriff in die Privatsphäre werden auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf weiter verwaschen.

Der bvpk übermittelt seine Positionierung zu dem Referentenentwurf an das federführende Ministerium und die fachlich zuständigen Bundestagsabgeordneten und sucht das Gespräch mit weiteren Interessensträger:innen. 

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